Hospitalisierungsinzidenz spielt in der neuen Corona-Verordnung eine übergeordnete Rolle
  16.09.2021 •     WLV , Top-News WLV , BLV , Top-News BLV , BW-Leichtathletik , Top-News BW-Leichtathletik


Die Bewertungsgrundlage des aktuellen Infektionsgeschehens verändert sich, um die drohende Überlastung der Intensivstationen der Krankenhäuser in Baden-Württemberg zu verhindern. Anstelle der 7-Tage-Inzidenz tritt nun die Hospitalisierungsinzidenz.

Bei einer Überschreitung bestimmter Grenzwerte sind fortan stufenweise Einschränkungen für den Zutritt zum Trainings- und Wettkampfbetrieb vorgesehen. In der ab 16. September 2021 in Kraft tretenden Corona-Verordnung wird weiterhin zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen unterschieden.

Kernelement der neuen Verordnung ist die Bewertung des Infektionsgeschehen nicht mehr nach dem bisherigen Inzidenzwert, sondern nach der sogenannten Hospitalisierungsinzidenz. Die 7-Tage Hospitalisierungsinzidenz gibt die stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Baden-Württemberg an. Anhand dieser Zahl ist es möglich, die drohende Überbelastung der Intensivstationen besser zu steuern. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung gelten drei neue Stufen. In den Basis-, Warn- (7-Tage-Inzidenz von 8 oder ein absoluter Wert von 250 Personen) und Alarmstufen - (7-Tage-Inzidenz von 12 oder ein absoluter Wert von 390 Personen) ist festgelegt, welche Einschränkungen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens greifen. Der Eintritt in die jeweilige Stufe wird vom Landesgesundheitsamt verantwortet und bekannt gegeben und ist gültig für alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg.

Die bedeutendsten Regelungen für den Sport sind die verpflichtende PCR-Testung für nicht-immunisierte Personen für Trainings- und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen in der Warnstufe und der komplette Ausschluss von nicht-immunisierten Personen in der Alarmstufe. Für Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht eingeschult sind, gilt ebenso wie für Schülerinnen und Schüler, die an regelmäßigen Testungen im Schulbetrieb teilnehmen, eine Ausnahmeregelung bei der PCR-Testung in der Warnstufe. Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können bzw. für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, genügt in der Warnstufe ein Antigen-Schnelltest.

» Die neuen Corona-Regelungen auf einen Blick

» Aktuelle Regelungen für den Sport

 


Hospitalisierungsinzidenz spielt in der neuen Corona-Verordnung eine übergeordnete Rolle